Schliesslich sei die Situation bei beiden Frauen gleich gewesen (pag. 1218). Dabei verkennt sie, dass sich die Handlungen von L.________ und der Privatklägerin in Bezug auf ihre jeweilige Schwangerschaft im einzigen für den Beschuldigten relevanten Punkt diametral voneinander unterscheiden. Während L.________ dem Wunsch des Beschuldigten nach einer Abtreibung schliesslich nachkam und von sich aus einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch durchführen liess, hielt die Privatklägerin – angesichts der für sie überraschenden Schwangerschaft (pag. 298 Z. 333 ff.) – vehement an der Austragung des Kindes fest.