36 ausgegangen werden, dass sich dieser Umstand bei der Schwangerschaft der Privatklägerin nicht verändert haben dürfte und der Beschuldigte auch dahingehend einen gewissen Druck verspürte. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschuldigte bei der Schwangerschaft von L.________ einzig gesagt haben solle, dass er das Kind nicht wolle und bei der Privatklägerin hätte er demgegenüber zwei Schläger organisiert. Schliesslich sei die Situation bei beiden Frauen gleich gewesen (pag.