Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der Beschuldigte offenkundig ein Motiv für die Tat. Er hat selbst zugegeben, das Kind nicht gewollt zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind mit E.________ hatte und sich auch für sie als Partnerin entschieden hatte (pag. 311 f. Z. 150 ff.; 358 Z. 259; 1209 Z. 36 ff.). Das Kind der Privatklägerin hat vor diesem Hintergrund klarerweise nicht ins Bild gepasst. Es ist hierbei auch auf die Aussage von L.________ hinzuweisen, wonach die Familie des Beschuldigten ihn während ihrer Schwangerschaft dazu gedrängt habe, sich für E.________ zu entscheiden (pag. 483 Z. 294 f.). Es kann davon