Das frühere Verfahren hat namentlich gezeigt, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hat, wider jegliche Evidenz zu lügen, was der Glaubhaftigkeit seiner Unschuldsbeteuerungen im vorliegenden Verfahren nicht zuträglich ist. Gleiches gilt für die Tätlichkeit zum Nachteil von L.________, welche er trotz Vorliegens von objektiven Beweismitteln, bis zum Schluss abstritt und sie gar beschuldigte, das aktenkundige Foto zu anderen Zwecken missbraucht zu haben (pag. 1210 Z. 32 ff. und 38 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der Beschuldigte offenkundig ein Motiv für die Tat.