tierte der Beschuldigte folglich nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte im früheren Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (PEN 19 62) – trotz erdrückender Beweise zu seinen Lasten – den Tatvorwurf lange Zeit bestritt. Seine Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er zu Sachen, die er gemacht habe, meistens stehe, ist daher mit Vorsicht zu geniessen (pag. 1209 Z. 22 ff.). Das frühere Verfahren hat namentlich gezeigt, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hat, wider jegliche Evidenz zu lügen, was der Glaubhaftigkeit seiner Unschuldsbeteuerungen im vorliegenden Verfahren nicht zuträglich ist.