Auch die Chatnachrichten zwischen ihm und E.________ sollen ihren Ursprung einzig in seinem erneuten Betrug gegenüber E.________ und L.________ haben (pag. 1212 Z. 13 ff.; 1213 Z. 23 ff.). Es wurde bereits zuvor dargelegt, dass weder E.________ bei ihren Anschuldigungen einen Grund zur Übertreibung hatte bzw. fälschlicherweise etwas ergänzt haben soll noch die Chatnachrichten in einem anderen Kontext als jenem in Bezug auf den Plan des Beschuldigten plausibel erscheinen. Es wird an dieser Stelle auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen (vgl. «Warnung von E.________ an die Privatklägerin» und «Objektive Beweismittel» hiervor). Eine überzeugende Alternativerklärung präsen-