Vom Eindruck der Vorinstanz betreffend die Aussagen des Beschuldigten konnte sich die Kammer in oberer Instanz selbst überzeugen. Der Beschuldigte räumte, wie bereits in früheren Einvernahmen, zwar ein, er habe die Schwangerschaft und auch das Kind mit der Privatklägerin nicht gewollt (pag. 1211 Z. 23 ff.), darüberhinausgehend wies er jegliche Schuld von sich. Die belastenden Aussagen versuchte er entweder in Zusammenhang mit seiner Untreue gegenüber den drei Frauen zu setzen, wobei er bspw. auf die Frage, wonach seine Ehefrau zu Protokoll gegeben habe, die Privatklägerin gewarnt zu haben, antwortete: «Es ist so. In diesen Monaten ist sehr viel mit diesen Frauen passiert.