so auch p. 318 Z. 454 f.). Seine Aussage, wonach er schliesslich habe akzeptieren müssen, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Abtreibung gewollt habe (vgl. p. 315 Z. 317 ff.), und sich auch tatsächlich eine solche Akzeptanz ergab, erscheint bereits vor dem Hintergrund folgender von der Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll gegebener Bemerkung fraglich: Letztere schilderte glaubhaft, sie seien gemeinsam im Auto gesessen und als es beinahe zu einer Kollision auf der Beifahrerseite – wo die Straf- und Zivilklägerin sass –