Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offenkundig ein Motiv für die Tat hatte, indem er das ungeborene Kind nicht wollte. So gab er zu Protokoll, dass er gewollt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin das Kind abtreibe, er ihr das auch gesagt habe (vgl. p. 313 Z. 202 f.) und dass dies [die Abtreibung] der Lösungsweg für ihn gewesen wäre (p. 313 Z. 233). Er bestritt auch nicht, der Beschuldigten gesagt zu haben, dass das Kind wegmüsse (p. 315 Z. 316 f.; so auch p. 318 Z. 454 f.)