Die Vorinstanz führte zu seinem Aussageverhalten im Allgemeinen in zutreffender Weise aus (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1012): Auch darüber hinaus wirken die Aussagen des Beschuldigten zum Tatvorwurf stereotypisch. Der Beschuldigte beschränkte sich darauf, Ausflüchte zu suchen und die Vorwürfe in genereller Weise zu bestreiten, ohne dabei alternative und überzeugende Erklärungsansätze für die ihn belastenden Indizien darzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offenkundig ein Motiv für die Tat hatte, indem er das ungeborene Kind nicht wollte.