397 Z. 418 f.; 398 f. Z. 481 ff.; 406 f. Z. 113 ff.; 417 Z. 29 f.). Aus dem Umstand, wonach sich aus den geheimen Überwachungsmassnahmen sowie aus der Auswertung seines Mobiltelefons – nebst den Erkenntnissen aus dem Chat mit E.________ – keine weiteren Hinweise auf eine Anstiftung der unbekannten Täterschaft seitens des Beschuldigten ergeben haben, kann dieser daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte vermochte den zahlreichen Indizien nur wenig entgegenzuhalten. Die Vorinstanz führte zu seinem Aussageverhalten im Allgemeinen in zutreffender Weise aus (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;