Aus einem früheren Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren PEN 19 62 des Regionalgerichts Emmental Oberaargau), in welchem u.a. sein Mobiltelefon ausgewertet wurde (pag. 532 ff., amtliche Akten PEN 19 62), wusste der Beschuldigte um derartige Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörde. Dazu passt auch seine Aussage gegenüber L.________, wonach die Telefone abgehört würden und er ihr deshalb nur persönlich sagen wollte, dass er etwas gegen die Privatklägerin plane (pag. 471 Z. 341 ff.) sowie die Aussage von E.________, wonach er bei abendlichen Treffen jeweils sein Handy zuhause gelassen habe (vgl. pag. 397 Z. 407 ff. und Z. 415 ff.; 397 Z. 418 f.;