614; 618) sind demgegenüber keine hervorgegangen. Soweit die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, im Falle der Anstiftung der beiden Täter durch den Beschuldigten, wäre mit Sicherheit auf den von ihm sichergestellten Geräten etwas gefunden worden (pag. 1218), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich einen gewissen Erfahrungsschatz aufweist. Aus einem früheren Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren PEN 19 62 des Regionalgerichts Emmental Oberaargau), in welchem u.a. sein Mobiltelefon ausgewertet wurde (pag.