1213 Z. 41 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass E.________ sehr wohl wusste, wo die Privatklägerin wohnhaft war. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [letzter Abschnitt], pag. 1014; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [erster Abschnitt], pag. 1015).