wieso ig warte mit dene angerne dasi ihne zeige wo d wohnig isch, während du angeri figgsch bi ih dini problem am löse gsi bravo». E.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich an, dies sei ein Bluff gewesen. Sie habe viele Sachen aus dem Nichts heraus geschrieben, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass sie auch jemand sei (pag. 1198 Z. 1 f.). Eine glaubhafte Alternativerklärung stellt dieses Vorbringen von E.________ nicht dar. Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend, er habe keine Ahnung, was E.________ damit gemeint habe. Sie habe ja gar nicht gewusst, wo die Privatklägerin und L.________ gewohnt hätten (pag. 1213 Z. 41 ff.).