_ erscheint zu diesem Zeitpunkt daher nicht logisch. Hinzukommend passt die Erklärung des Beschuldigten auch nicht zum zeitlichen Ablauf. Die Nachricht von E.________ wurde am 13. Mai 2021 geschrieben, während der Gruppenchat nur am 15./16. Januar 2021 existierte. E.________ hätte daher wohl kaum über vier Monate später den Beschuldigten mit einer Erkenntnis aus diesem Gruppenchat in einer derart heftigen Art und Weise konfrontiert. Vielmehr deutet ihre Reaktion auf etwas kürzlich zuvor Erfahrenes hin, wie der Inhalt des Gesprächs mit L.________. Die Version des Beschuldigten erscheint daher nicht glaubhaft. Gleiches gilt für die Nachricht von E.________ vom 12. Mai 2021 «Ha scho gwüsst