und die Privatklägerin hätten versucht, sich gegenseitig aufzuspielen. Er habe an einem Ort etwas erzählt, das sei dann rausgekommen. Er habe ja nicht gewusst, dass die drei einen gemeinsamen Gruppenchat hatten und es dort rauskommen würde. Die Nachricht sei dann die Androhung für das gewesen (pag. 1213 Z. 23 ff.). Wie zuvor erwähnt, war die Privatklägerin im Zeitpunkt dieser Nachricht schon gar nicht mehr im «Rennen» um den Beschuldigten, sondern nur noch E.________ und L.________, was der Beschuldigte selbst bestätigte (pag. 1210 Z. 4 ff.). Ein gegenseitiges Aufspielen zwischen der Privatklägerin und L.________ erscheint zu diesem Zeitpunkt daher nicht logisch.