1194 Z. 26 ff.). Angesichts ihrer anfänglich klaren Aussage, wonach es bei dieser Nachricht um das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und L.________ gegangen sei, in welchem er ihr erzählt habe, er werde etwas gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin unternehmen und dabei auch eine Involvierung E.________ erwähnt habe (pag. 394 Z. 254 ff., 257 ff. und 261 ff.), ist die geltend gemachte Erinnerungslücke als Schutzbehauptung zu erachten. Der Beschuldigte brachte demgegenüber vor, es sei bei dieser Nachricht um den Kontakt und das Hin und Her mit den verschiedenen Frauen gegangen. L.________ und die Privatklägerin hätten versucht, sich gegenseitig aufzuspielen.