Dieser Plan hätte demnach (ursprünglich) mitbeinhaltet, dass die Beschuldigte einer unbekannten Haupttäterschaft («dene angerne») die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zeigen gegangen wäre («dasi ihne zeige wo d wohnig isch […]»). Sodann ist dem Chat zu entnehmen, dass die Beschuldigte dem Beschuldigten mit dem Vorhandensein von entsprechenden Beweisen drohte, was sich wiederum mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin deckt, wonach es gemäss der Beschuldigten beim Vorfall häuslicher Gewalt um die Vernichtung dieser Beweise durch den Beschuldigten gegangen sei, wobei die Beschuldigte selbst ursprünglich ja mindestens eingestanden