Unter Berücksichtigung der schon aussagepsychologisch glaubhaften und unter sich stimmigen Aussagen der Beschuldigten und von L.________ kann nur gefolgert werden, dass sich der – zwar auch im Zusammenhang mit dem Vorfall «häuslicher Gewalt» zwischen den Beschuldigten zu sehende – Chat zwischen den beiden Beschuldigten jedenfalls auch um einen Plan zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin drehte. Dieser Plan hätte demnach (ursprünglich) mitbeinhaltet, dass die Beschuldigte einer unbekannten Haupttäterschaft («dene angerne») die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zeigen gegangen wäre («dasi ihne zeige wo d wohnig isch […]»).