Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, es würden diverse Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E.________ auf seine Anstiftung der unbekannten Täterschaft hinweisen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1010 ff.): Es liegen aber nicht nur die erwähnten subjektiven Beweismittel vor. Auch der aktenkundige Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und dem Beschuldigten zeigt eindeutig, dass der Beschuldigte sehr