Der Vorfall zum Nachteil von L.________ zeigt zudem auf, dass der Beschuldigte auch nicht davor zurückschreckt, einer (von ihm) schwangeren Frau Schaden zuzufügen. Aussagen der Privatklägerin Sodann entlasten den Beschuldigten auch weitere Aussagen der Privatklägerin nicht. Sie gab wiederholt zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie eindringlich angefleht das Kind abzutreiben (pag. 287 Z. 268 ff.; 295 Z. 188 f.; 1206 Z. 11 f.). Er habe ihr gegenüber gesagt, er wolle das Kind nicht und werde alles dafür tun, damit es nicht zur Welt komme (pag. 295 Z. 210 ff.).