31 zumal diese im Zeitpunkt der Nachricht an E.________ noch nicht wissen konnte, dass diese Thematik zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen aufgegriffen werden würde. L.________ sendete zudem am 15. Februar 2021 um 15:32 Uhr ein Foto in den von E.________ gegründeten Frauen- Gruppenchat, auf welchem Verletzungen an ihrer Halspartie erkennbar sind, die sich mit dem erwähnten Würgen vereinbaren lassen (pag. 809). Die Aussagen von L.________ lassen sich somit durch objektive Beweismittel belegen, womit die Kammer ihre Aussagen als glaubhaft erachtet.