des Gesprächs mit dem Beschuldigten erfahren und ihn daraufhin konfrontiert. Dass E.________ im Anschluss sofort dem Beschuldigten schrieb, stützt die Aussage L.________, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber erwähnt habe, dass er etwas gegen die Privatklägerin vorhabe und E.________ darin ebenfalls involviert sei. Im Übrigen lassen sich ihre den Beschuldigten belastenden Aussagen ohne Weiteres mit den anfänglichen Aussagen von E.________ in Einklang bringen. Im Zusammenhang mit L.________ belasten den Beschuldigten jedoch nicht nur ihre zuvor erwähnten Aussagen, sondern auch die von ihr durch den Beschuldigten erfahrene Gewalt passt ins Gesamtbild.