Das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und L.________ fügt sich sodann nicht nur zeitlich, sondern eben auch inhaltlich lückenlos in den Ablauf der Geschehnisse ein. Wie bereits mehrfach erwähnt, war das Gespräch mit L.________, von welchem E.________ erfuhr, der Auslöser für den darauffolgenden Streit zwischen E.________ und dem Beschuldigten. E.________ erfuhr aber nicht nur vom erneuten Kontakt, sondern auch, dass der Beschuldigte L.________ von seinem Vorhaben gegenüber der Privatklägerin und einer diesbezüglichen Involvierung E.________ erzählte. Davon zeugt ihre Nachricht an den Beschuldigten vom 13. Mai 2021 ab 13:41 Uhr «du busch di grössti ratte», «ihre weg C._____