Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Gesprächs mit L.________, welches am 12. Mai 2021 stattfand (vgl. E. 8.5.1 hiervor), noch immer «zweigleisig» unterwegs und gaukelte sowohl ihr als auch E.________ vor, nur mit der jeweils anderen zusammen zu sein bzw. Kontakt zu haben. Daher erstaunt nicht, dass er nicht nur gegenüber E.________ sein Vorhaben zum Nachteil der Privatklägerin erwähnte, sondern eben auch gegenüber L.________. Schliesslich passte das Kind der Privatklägerin für den Beschuldigten hinsichtlich beider Frauen nicht ins Bild. Das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und L.___