30 habe (p. 478 Z. 61 ff.). Es sei ihr klar gewesen, dass es um die Straf- und Zivilklägerin gegangen sei. Sie habe den Beschuldigten gefragt, was er vorhabe, der Beschuldigte habe aber nichts mehr zu dem Thema gesagt (p. 898 Z. 39 ff.; ähnlich auch p. 479 Z. 125 ff.).