Laut den persönlichen Aussagen des Beschuldigten sei die Beschuldigte auch involviert und er habe ihr die Schuld gegeben. Über WhatsApp habe ihr die Beschuldigte hingegen geschrieben, dass der Beschuldigte dies geplant habe (vgl. p. 471 Z. 326 f.; so auch p. 471 Z. 342). Sie könne nicht genau sagen, wann das gewesen sei, als der Beschuldigte dies ihr gegenüber erwähnt habe; sie denke es sei Ende April 2021 gewesen (p. 478 Z. 56 ff.). Sie seien damals vor dem Fitnesscenter in U.________ (Ortschaft) gewesen, als er ihr das persönlich gesagt habe (vgl. p. 896 Z. 43 f.).