_ bestätigte die Aussagen der Beschuldigten dahingehend, dass sie gewusst habe, dass etwas geplant gewesen sei. Sie habe durch den Beschuldigten und die Beschuldigte erfahren, dass etwas gegen die Straf- und Zivilklägerin geplant sei (vgl. p. 471 Z. 381 f.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er etwas gegen die Straf- und Zivilklägerin geplant habe, was ihr auch die Beschuldigte per WhatsApp geschrieben habe (vgl. p. 471 Z. 319 ff.; vgl. auch p. 471 Z. 322 f.; p. 478 Z. 52 ff.). Laut den persönlichen Aussagen des Beschuldigten sei die Beschuldigte auch involviert und er habe ihr die Schuld gegeben.