1009 f.): Die belastenden Aussagen der Beschuldigten werden sodann in zentralen Punkten durch die Aussagen von L.________ (von den Parteien «L.________» genannt) gestützt, die zweimal als Auskunftsperson und einmal als Zeugin einvernommen wurde. Bei L.________ handelt es sich um eine weiter ehemalige Partnerin des Beschuldigten, wobei sie gemäss ihren Aussagen ca. im Oktober 2020 vom Beschuldigten schwanger geworden sei und die Schwangerschaft am 23.12.2020 abgebrochen habe (vgl. p. 467 Z. 126 ff. und p. 468 Z. 185). L.________ bestätigte die Aussagen der Beschuldigten dahingehend, dass sie gewusst habe, dass etwas geplant gewesen sei.