Aussagen von L.________ Noch schwerwiegender als die Aussagen T.________, welche schlussendlich «nur» wiedergab, was E.________ ihr erzählt hatte, belasten den Beschuldigten die Aussagen von L.________. Ihr gegenüber soll der Beschuldigte nämlich selbst erwähnt haben, er plane etwas gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin zu unternehmen. Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen von L.________ das Folgende fest (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1009 f.): Die belastenden Aussagen der Beschuldigten werden sodann in zentralen Punkten durch die Aussagen von L.___