noch nicht vom erneuten Kontakt mit L.________ wusste, ihr der körperliche Angriff erst noch bevorstand und sie sich auch noch nicht in Untersuchungshaft befand. Weshalb E.________ somit gegenüber ihrer Mutter fälschlicherweise hätte behaupten sollen, der Beschuldigte plane etwas gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin zu unternehmen, leuchtet nicht ein und es ist daher auch nicht von einer falschen Behauptung auszugehen. Die Aussagen von T.________ lassen sich somit ohne Weiteres mit den anfänglichen Aussagen von E.________ vereinbaren und weisen somit ebenfalls auf eine Anstiftung der unbekannten Täterschaft durch den Beschuldigten hin. Aussagen von L.___