29 lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (pag. 1196 Z. 4 f. und Z. 34ff.), sind hierbei keine ersichtlich. Im Übrigen wurde T.________ am 21. Juli 2021 und damit noch vor der Entlassung ihrer Tochter aus der Untersuchungshaft befragt. Gemäss eigener Aussage habe ihre Tochter ihr kurz bevor die Sache auf der «Schütz» (gemeint ist der Vorfall der häuslichen Gewalt) passiert sei von dem Vorhaben des Beschuldigten erzählt (pag. 503 Z. 196 ff.; 504 Z. 198). In diesem Zeitpunkt hatte E.________ noch keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht bei ihrer Mutter anzuschwärzen, zumal sie