T.________ schien angesichts ihrer Aussagen sehr gut über die damalige Beziehung ihrer Tochter und dem Beschuldigten sowie seine «Frauengeschichten» informiert gewesen zu sein. So griff sie u.a. den Vorfall der häuslichen Gewalt zum Nachteil ihrer Tochter auf, wusste darüber Bescheid, dass der Beschuldigte zwei weitere Frauen geschwängert hatte und legte dar, wie «hässig» und böse ihre Tochter gewesen sei als sie davon erfahren habe. Weiter wusste sie um den Schwangerschaftsabbruch von L.________ und vom Wunsch der Privatklägerin, das Kind des Beschuldigten auszutragen (pag. 500 Z. 19 ff. und 29 f.; 501 Z. 55 f.).