Die belastenden Aussagen von E.________ werden, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, von weiteren Personen, L.________ und T.________ (Mutter von E.________), gestützt. Es sind zunächst die Aussagen T.________ zu beleuchten. Die Vorinstanz legte diesbezüglich das Nachfolgende dar (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1010): Auch die Mutter der Beschuldigten, T.________, sagte am 21.07.2021 aus, von ihrer Tochter gewusst zu haben, dass der Beschuldigte zwei Frauen geschwängert habe in der Zeit, als ihre Tochter schwanger gewesen sei.