Die von E.________ angeführten Details, wie bspw. die Bündel Geldnoten, das Telefonat des Beschuldigten in den gemeinsamen Ferien oder die abendlichen Treffen, bei welchen der Beschuldigte das Handy zuhause liess, sind nur schwerlich zu erfinden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden ihre Aussagen zudem von weiteren Personen und den objektiven Beweismitteln gestützt. Bei einer anfänglichen Dramatisierung wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb E.________ den Beschuldigten auch nach ihrer Haftentlassung und als sie bereits wieder ein Paar waren (pag. 424 Z. 46) noch immer zu Unrecht hätte belasten sollen.