1201 Z. 29 f.), ausweichenden Antworten, insb. in Bezug auf ihren Telefonanruf bei der Rechtsschutzversicherung (pag. 1198 Z. 39 f.) oder dem Angriff auf die Glaubwürdigkeit von L.________ (pag. 1195 Z. 16 ff.; 1197 Z. 36 ff.). Ein anderer Grund als die vorgebrachte Beeinflussung, weshalb E.________ ihre belastenden Aussagen hätte dramatisieren sollen, wurde von ihr nicht vorgebracht und es ist auch kein solcher ersichtlich. Hingegen schliesst sich die Kammer dem Schluss der Vorinstanz an, wonach ihre anfänglichen Aussagen von derart besonderen Einzelheiten geprägt sind, dass sie aussagepsychologisch nur Ausdruck von Selbsterlebtem sein können. Die von E.___