Dass die Haftsituation für E.________, insb. auch aufgrund der Trennung von ihrem Kind, sehr belastend gewesen sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies trifft jedoch auf alle Haftverfahren zu und aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend keine ersichtlich. Die von E.________ vorgebrachte Beeinflussung ist daher als nachgeschobene Behauptung, welche ebenfalls dem Schutz des Beschuldigten dienen soll, zu interpretieren. Gleiches gilt für ihre in oberer Instanz verschiedentliche Geltendmachung von Erinnerungslücken (pag. 1194 Z. 26 ff.; 1194 Z. 33 ff.; 1201 Z. 29 f.), ausweichenden Antworten, insb. in Bezug auf ihren Telefonanruf bei der Rechtsschutzversicherung (pag.