___ mit Sicherheit eingegriffen hätte. Sie wurde zudem stets von unterschiedlichen Personen einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle erhellen des Weiteren, dass E.________ nicht etwa in Richtung von gewissen Aussagen gedrängt wurde bzw. bestätigte sie nicht nur Darlegungen seitens der Strafbehörden zu Lasten des Beschuldigten, vielmehr kam es zu den von der Vorinstanz hiervor korrekt aufgeführten belastenden Aussagen ebenso im Rahmen von freien Erzählungen (vgl. anstatt vieler pag. 389 Z. 19 ff.; 396 Z. 394 ff.; 416 Z. 1 ff.). Dass die Haftsituation für E.________, insb. auch aufgrund der Trennung von ihrem Kind, sehr belastend gewesen sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen.