Mit ihrer Aussage spielt E.________ jedoch insbesondere auf die ersten drei Einvernahmen an, zumal sie am 18. August 2021 zu Beginn der Einvernahme ausführte, man habe ihr in der Zelle gesagt, dass sie sich gut überlegen müsse, was sie aussagen werde, sonst würde sie ins Gefängnis kommen (pag. 424 Z. 29 ff.). Der Behauptung E.________ ist entgegenzuhalten, dass sie von Beginn an anwaltlich vertreten war und den Einvernahmeprotokollen keinerlei Hinweise auf eine unzulässige Befragungstechnik oder eine Bedrängung seitens der Strafbehörden zu entnehmen sind, andernfalls die Verteidigung E.________ mit Sicherheit eingegriffen hätte.