Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Auch in oberer Instanz versuchte E.________ ihre anfänglichen, den Beschuldigten schwer belastenden Aussagen zu relativieren. Auf Frage, ob sie ihre bisherigen Aussagen als korrekt bestätigen könne, führte sie aus: «Also ich muss dazu sagen, es war nicht gelogen. Diverse Punkte habe ich sehr dramatisch dargestellt. Ich habe etwas dramatisiert, was von meiner Seite her sicher nicht korrekt war. Ich habe überspitzte Aussagen getätigt, natürlich im Hinblick auf Druck von bestimmten Beamten. Diese haben mich ein bisschen genötigt, bestimmte Aussagen so zu tätigen, dass sie nach ihrem Gutdünken aufgenommen werden.»