Die Schilderungen der Beschuldigten sind derart geprägt von besonderen Einzelheiten und unerwarteten Komplikationen, dass sie aussagepsychologisch nur Ausdruck von Selbsterlebtem sein können. Hinweise, dass die Beschuldigte diese Umstände erfunden hat, finden sich keine. So wäre insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die damalige Partnerin des Beschuldigten, die trotz des bestehenden Kontaktverbotes gemeinsame Ferien in der Türkei mit ihm verbrachte, sämtliche belastende Vorwürfe erfinden und diese über beinahe ein Jahr hinweg in insgesamt fünf Einvernahmen zumindest teilweise immer wieder bestätigen sollte.