finden werde, es selber machen würde (p. 397 Z. 422 ff.). Zudem erinnert sich die Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach die Beschuldigte ihr gesagt habe, dass auch schon jemand auf ihrem Balkon gewesen sei (p. 286 Z. 214 f.), dass es sich dabei um ihre Wohnung gehandelt haben müsse. Der Beschuldigte habe ihr [der Beschuldigten] erzählt, dass er ca. anfangs Jahr schon jemanden bei ihr vorbeigeschickt habe, um zu schauen, ob die Straf- und Zivilklägerin noch dort sei (p. 399 Z. 539 ff.).