26 ff.; vgl. zur Garage auch p. 398 f. Z. 481 ff.; p. 406 f. Z. 113 ff.; p. 417 Z. 29 f.). Sie denke, dass er an jenem Abend diesen Leuten die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zeigen gegangen sei, weshalb er wohl sein Handy zuhause gelassen habe (p. 397 Z. 418 f.). Namen habe er ihr nie genannt, er habe bloss erwähnt, dass er das Problem nun selber angehen und lösen werde (p. 397 Z. 420 f.). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, es solle die Situation, dass die Straf- und Zivilklägerin schwanger sei, einfach annehmen und die Vereinbarung eingehen. Er habe dann gesagt, wenn er niemanden