Er habe sich vergewissert, ob die Person wirklich ihn habe anrufen wollen. Danach habe er gesagt, «ja isch guet, ja isch guet». Es sei kein langes Gespräch gewesen. Als sie ihn danach gefragt habe, wer das gewesen sei, habe er gesagt, es sei sein Kollege gewesen; weshalb dies mit einer ausländischen Nummer geschehen sei, wisse er auch nicht (p. 398 Z. 466 ff.). Weiter schildert die Beschuldigte von abendlichen Treffen des Beschuldigten, bei welchen er etwa in der Nähe von S.________ (Ortschaft) einer Garage aufgesucht habe oder, an einem Abend vor den Ferien, spät weggegangen sei und sein Handy zuhause gelassen habe (vgl. p. 397 Z. 407 ff.; Z. 415