Er habe ihr gesagt, dass das Problem nun gelöst sei. Sie habe dann aber nicht mehr mit ihm darüber sprechen können, weil er gesagt habe, sie solle keine Fragen stellen (p. 396 f. Z. 402 ff.; so auch p. 417 Z. 31 ff. und p. 418 Z. 1 ff.). Der Anruf dürfte zwischen Mittwoch, 14.07.2021 und Samstag, 17.07.2021 erfolgt sein (p. 397 f. Z. 452 ff.; vgl. auch p. 407 Z. 154). Er habe sich auf Hochdeutsch mit dem Gesprächspartner unterhalten und das Telefonat sei über WhatsApp erfolgt (p. 398 Z. 462 ff.). Zuerst habe der Beschuldigte den Anruf zögerlich angenommen, weil ihm die Nummer unbekannt gewesen sei. Er habe sich vergewissert, ob die Person wirklich ihn habe anrufen wollen.