Besonderes Gewicht kommt zudem den zahlreichen detaillierten und originellen Aussagen der Beschuldigten zu, die sie tatzeitnah am 20.07.2021, am 21.07.2021 und am 22.07.2021 zu Protokoll gab und aus denen sich weitere Indizien zur Urheberschaft des Beschuldigten ergeben. So sagte die Beschuldigte bereits anfänglich aus, dass sie ihn nicht beschuldigen wolle, aber es sei so, dass es ihn am meisten betreffe. Er habe solche Drohungen ihr und der Straf- und Zivilklägerin gegenüber mehrmals geäussert. Er habe dieses Kind nicht gewollt und er habe auch ihr gemeinsames Kind nicht gewollt (p. 390 Z. 87 ff.).