25 bei, die Straf- und Zivilklägern telefonisch gewarnt zu haben, zumal sie die Vermutung äusserte, von der Straf- und Zivilklägerin nicht so ernst genommen worden zu sein, als sie sie angerufen habe (p. 447 Z. 47 f.). Zum Inhalt des Gesprächs mit der Straf- und Zivilklägerin äusserte sie sich nicht bloss in ihrer ersten Einvernahme, sondern auch anlässlich der Einvernahme vom 18.08.2021, wonach sie der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, dass der Beschuldigte etwas im Schilde führe und er sie [die Beschuldigte] angegriffen habe (p. 428 Z. 215 f.).