Sie habe sich nicht vorstellen können, um wen es gegangen sei, aber sie habe auch nie gefragt (vgl. p. 447 Z. 74 ff.). Nichtsdestotrotz verwies sie auf Vorhalt, sie habe bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, ihren Ex-Freund kontaktiert zu haben, auch anlässlich der Schlusseinvernahme auf ihre Aussage vom 18.08.2021 (p. 448 Z. 89 ff.) und bestätigte damit letztlich über die gesamte Untersuchung hinweg, ihren Ex-Freund R.________ angerufen zu haben. Ihrer diesbezüglichen Aussage vom 18.08.2021 kann entnommen werden, dass sie R.________ vor Mai 2021 telefonisch via App kontaktiert habe (p. 433 Z. 490 ff.).