Entgegen ihren Aussagen anlässlich ihrer Ersteinvernahme, wonach er gemeint habe, sie könne seine Probleme betreffend Frau C.________ lösen (p. 395 Z. 336), sagte sie am 01.07.2022 – und damit knapp ein Jahr später – auch aus, sie habe damals nicht gewusst, um wen es gegangen sei, als der Beschuldigte gefragt habe, ob sie jemanden kenne, der jemanden «verbrätsche» würde; er habe ihr nie gesagt, dass es um die Straf- und Zivilklägerin gegangen sei; es sei ja auch um «L.________» [L.________] gegangen, sie sei ja auch schwanger gewesen. Sie habe sich nicht vorstellen können, um wen es gegangen sei, aber sie habe auch nie gefragt (vgl. p. 447 Z. 74 ff.).